Diese AGB gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Kunde im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder
                Leistungen des Auftragnehmers. Allgemeine  Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, sofern der  Auftragnehmer ihnen
                ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
An Kostenvoranschlägen, Angeboten, Zeichnungen und anderen   Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Auftragnehmer   seine
                eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte  uneingeschränkt  vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger  Zustimmung des
                Auftragnehmers an Dritte zugänglich gemacht werden.
Gemäß § 33 BDSG weisen wir darauf hin, dass  kundenspezifische Daten  vom Auftragnehmer EDV-mäßig gespeichert und  verarbeitet werden,
                soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung erforderlich ist.
Liegt eine unwidersprochene schriftliche  Auftragsbestätigung vor,  so ist diese für den Inhalt des Vertrages und  den Umfang der Reparatur
                maßgebend.
Ist der Reparaturgegenstand nicht vom Auftragnehmer  geliefert, so  hat der Kunde auf bestehende gewerbliche Schutzrechte  hinsichtlich des
                Gegenstandes hinzuweisen; sofern den Auftragnehmer kein  Verschulden  trifft, stellt der Kunde den Auftragnehmer von evtl.  Ansprüchen Dritter
                aus gewerblichen Schutzrechten frei.
Soweit möglich, wird dem Kunden bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Reparaturpreis angegeben, andernfalls kann der Kunde
                Kostengrenzen setzen. Kann die Reparatur zu diesen Kosten  nicht  durchgeführt werden oder hält der Auftragnehmer während der  Reparatur
                die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist  das Einverständnis des Kunden einzuholen, wenn die angegebenen
                Kosten um mehr als 15 % überschritten werden.
Wird vor der Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Kunden
                ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag  ist –  soweit nicht anders vereinbart – nur verbindlich, wenn er  schriftlich
                abgegeben wird. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages  erbrachten  Leistungen werden dem Kunden nicht berechnet, soweit sie bei  der
                Durchführung der Reparatur verwertet werden können oder ein Ersatzgerät bestellt wird.
Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten  Leistungen  sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand  (Fehlersuchzeit
                gleich Arbeitszeit) werden dem Kunden in Rechnung gestellt,  wenn die  Reparatur aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen  nicht
                durchgeführt werden kann, insbesondere weil
Der Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen  Wunsch des  Kunden gegen Erstattung der Kosten wieder in den  Ursprungszustand
                zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die  vorgenommenen Arbeiten  nicht erforderlich waren oder einschlägige  Sicherheitsvorschriften
                (z.B. VDE, ATEX usw.) gegen eine Montage sprechen.
Bei nicht durchführbarer Reparatur haftet der Auftragnehmer  nicht  für Schäden am Reparaturgegenstand, die Verletzung vertraglicher  Neben-
                pflichten und für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand  selbst  entstanden sind, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund sich der  Kunde
                beruft.
                Der Auftragnehmer haftet dagegen bei Vorsatz, bei grober   Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,   sowie bei
                schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei   schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der   Auftragnehmer –
                außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben  Fahrlässigkeit des  Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter –  nur für den
                vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
Bei der Berechnung der Reparatur sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die
                Arbeitsleistung, die Fahrt- und Transportkosten jeweils  gesondert auszuweisen. Wird die Reparatur aufgrund eines verbindlichen
                Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme  auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang
                besonders aufzuführen sind.
Die Preise sind in Euro und verstehen sich ab Werk  ausschließlich  Vorfracht und Verpackung und zuzüglich der jeweils  geltenden  gesetzlichen
                Umsatzsteuer.
Eine etwaige Berichtigung der Rechnung seitens des Auftragnehmers und eine Beanstandung seitens des Kunden müssen schriftlich,
                spätestens vier Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Auftragnehmer bestrittener Gegenansprüche des Kunden ist
                nicht statthaft.
Der Kunde hat das Reparaturpersonal bei der Durchführung der Reparatur auf seine Kosten zu unterstützen.
Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen am   Reparaturplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch   den
                Reparaturleiter über bestehende spezielle  Sicherheitsvorschriften zu  unterrichten, soweit diese für das  Reparaturpersonal von Bedeutung sind.
                Er benachrichtigt den Auftragnehmer von Verstößen des   Reparaturpersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei   schwerwiegenden
                Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem  Reparaturleiter den Zutritt zur Reparaturstelle verweigern.
Der Kunde ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:
Die technische Hilfeleistung des Kunden muss gewährleisten, dass die Reparatur unverzüglich nach Ankunft des Reparaturpersonals
                begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den  Kunden  durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder  Anleitungen
                des Auftragnehmers erforderlich sind, stellt dieser sie dem Kunden rechtzeitig zur Verfügung.
Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so ist der   Auftragnehmer nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet,   die dem Kunden
                obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen  Kosten  vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und  Ansprüche
                des Auftragnehmers unberührt.
Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird ein auf Verlangen des Kunden durchgeführter An- und Abtransport des
                Reparaturgegenstandes – einschließlich einer etwaigen  Verpackung und  Verladung – auf seine Rechnung durchgeführt, andernfalls  wird der
                Reparaturgegenstand vom Kunden auf seine Kosten beim  Auftragnehmer angeliefert und nach Durchführung der Reparatur beim
                Auftragnehmer durch den Kunden wieder abgeholt.
Der Kunde trägt die Transportgefahr.
Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten der Hin- und  ggf. der  Rücktransport gegen die versicherbaren Transportgefahren, z.  B.
                Diebstahl, Bruch, Feuer, versichert.
Während der Reparaturzeit im Werk des Auftragnehmers  besteht kein  Versicherungsschutz. Der Kunde hat für die  Aufrechterhaltung des
                bestehenden Versicherungsschutzes für den  Reparaturgegenstand z. B.  hinsichtlich Feuer, Leitungswasser, Sturm und  Maschinenbruch zu
                sorgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des  Kunden kann Versicherungsschutz für diese Gefahren besorgt werden.
Bei Verzug des Kunden mit der Übernahme kann der Auftragnehmer für Lagerung in seinem Werk Lagergeld berechnen. Der Reparatur-
                gegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch  anderweitig  aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu  Lasten
                des Kunden.
Erwächst dem Kunden infolge Verzuges des Auftragnehmers ein   Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu
                verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung  0,5 %, im  Ganzen aber höchstens 5 % vom Reparaturpreis für denjenigen  Teil des
                vom Auftragnehmer zu reparierenden Gegenstandes, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann.
                Setzt der Kunde dem Auftragnehmer – unter Berücksichtigung  der  gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist  zur
                Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Kunde  im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
                Weitere Ansprüche wegen Verzuges bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt XI. 3 dieser Bedingungen.
Der Kunde ist zur Abnahme der Reparaturarbeit bzw. des  bestellten  Neugerätes verpflichtet, sobald ihm die Beendigung der  Reparaturarbeit
                angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene  Erprobung  des Reparaturgegenstandes stattgefunden hat, bzw. sobald das  vom Kunden  bestellte Neugerät bereitsteht und ihm dies angezeigt worden  ist.  Erweist sich die Reparatur oder das Neugerät als nicht
                vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des  Mangels  verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die  Interessen des
                Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der  dem Kunden  zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so  kann der
                Kunde die Abnahme nicht verweigern.
Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der
                Beendigung der Reparatur, bzw. der Bereitstellung des Neugerätes als erfolgt.
Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für   erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung  eines
                bestimmten Mangels vorbehalten hat.
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum bei Reparaturaufträgen an allen verwendeten Zubehör- und Ersatzteilen, sowie an
              Austauschaggregaten und bei Verkaufsaufträgen an den  gelieferten  Neugeräten, Ersatzteilen und Zubehörteilen bis zum Eingang  aller
              Zahlungen aus dem Vertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.
Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem  Auftragnehmer  zustehen, die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als  10% übersteigt,
              wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Kunden einen  entsprechenden Teil  der Sicherungsrechte freigeben; dem Auftragnehmer  steht die
              Wahl der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem   Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen   Besitz
              gelangten Reparaturgegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht  kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten,
              Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend  gemacht werden,  soweit sie mit dem Reparaturgegenstand in Zusammenhang  stehen.
              Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das  Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die
              Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet.
Veräußert der Kunde Vorbehaltsware weiter, so tritt er  bereits  jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung  gegen seinen
              Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger   Saldoforderungen – sicherungshalber an den Auftragnehmer ab, ohne dass   es
              weiterer besonderer Erklärungen bedarf.
Dem Kunden ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden.
              Auftragsnehmer und Kunde sind sich bereits jetzt darüber  einig, dass  bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht dem  Auftragnehmer
              gehörenden Gegenständen dem Auftragnehmer in jedem Fall  Miteigentum an  der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich  aus dem
              Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten  Vorbehaltsware  zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung  oder
              Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als  Vorbehaltsware. Die unter Abschnitt IX, Absatz 4 aufgeführte Regelung  zur
              Forderungsabtretung gilt auch für die neue Sache.
Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung abgetretener   Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines   wichtigen
              Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug,  Zahlungseinstellung,  Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder  begründeter Anhaltspunkten für
              eine Überschuldung oder drohender Zahlungsunfähigkeit des  Kunden, ist  der Auftragnehmer berechtigt, die Einziehungsermächtigung  des
              Kunden zu widerrufen.
Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen  oder  Eingriffen Dritter, hat der Kunde den Auftragnehmer unverzüglich  zu
              benachrichtigen und ggf. erforderliche Unterlagen auszuhändigen.
Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei   Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer nach erfolglosem Ablauf einer dem   Kunden
              gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der  Rücknahme auch zum  Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen  über die
              Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
Nach Abnahme der Reparatur, bzw. Lieferung des Neugerätes  haftet  der Auftragnehmer für Mängel der Reparatur, bzw. Neulieferung  bei
              Rechtsgeschäften zwischen Unternehmen innerhalb von 12  Monaten, bei  Rechtsgeschäften mit Privatpersonen/Verbrauchern innerhalb  der
              gesetzlichen Frist; für beide Geschäftsvorfälle unter  Ausschluss aller  anderen Ansprüche des Kunden, unbeschadet Abschnitt X.  Absatz 6 und
              Abschnitt XI in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen  hat. Der  Kunde hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich  dem
              Auftragnehmer anzuzeigen.
Dem Auftragnehmer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
Die Haftung des Auftragnehmers besteht nicht, wenn der  Mangel für  die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem  Umstand
              beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Kunden beigestellten Teile.
Bei etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommenen Änderungen oder
              Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung des Auftragnehmers  für die  daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen  der
              Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr  unverhältnismäßig  großer Schäden, wobei der Auftragnehmer sofort zu  verständigen ist,
              oder wenn der Auftragnehmer eine ihm gesetzte angemessene  Frist zur  Mängelbeseitigung hat verstreichen lassen, hat der Kunde das  Recht,
              den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und  vom Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
Soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt,  trägt der  Auftragnehmer die durch die Mängelbeseitigung entstehenden   unmittelbaren
              Kosten wie z.B. die erneute Reparatur, hierfür notwendige  Ersatzteile  und deren Beschaffung. Mängelbeseitigungen an Reparaturen  finden
              ausschließlich im Betrieb des Auftragnehmers statt. Der  hierzu  notwendige Anlieferungs- bzw. Abholungsmodus orientiert sich bei
              Rechtsgeschäften zwischen Unternehmen an der Erstreparatur, d.h.:
Bei einem Rechtsgeschäft zwischen Auftragnehmer und privatem Endkunden gelten die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Kostenübernahme für Anlieferung und Abholung im Rahmen der Beseitigung eines berechtigten Mangels.
Lässt der Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gestellte angemessene Frist für die
              Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Kunde  im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Das
              Minderungsrecht des Kunden besteht auch in sonstigen Fällen  des  Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Nur wenn die Reparatur trotz  der
              Minderung für den Kunden nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
Werden Teile des Reparaturgegenstandes durch Verschulden  des  Auftragnehmers beschädigt, so hat der Auftragnehmer diese nach  seiner
              Wahl auf seine Kosten zu reparieren oder neu zu liefern. Die   Ersatzpflicht beschränkt sich der Höhe nach auf den vertraglichen   Reparaturpreis.
              Im Übrigen gilt Abschnitt XI. Absatz 3 entsprechend.
Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der  Reparaturgegenstand  vom Kunden infolge unterlassener oder fehlerhafter  Ausführung von
              vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und  Beratungen  sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen –  insbesondere
              Anleitung für Bedienung und Wartung des  Reparaturgegenstandes – nicht  vertragsgemäß verwendet werden kann, so  gelten unter Ausschluss
              weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Abschnitte X und XI. Absatz 1 und 3 entsprechend.
Für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst  entstanden  sind, haftet der Auftragnehmer – aus welchen Rechtsgründen  auch immer –
              nur
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten   haftet der Auftragnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender   Angestellter
              und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt  auf den  vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.  Weitere
              Ansprüche sind ausgeschlossen.
Bei auftragsbezogener Fertigung nach vom Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Mustern und sonstigen Anweisungen
              übernimmt der Auftragnehmer für die Funktionstauglichkeit  des Produktes und für sonstige Mängel, soweit diese Umstände auf den
              Kundenanweisungen beruhen, keine Gewähr und Haftung.
Der Kunde stellt den Auftragnehmer von etwaigen Ansprüchen Dritter, auch aus Produkthaftung, gegenüber des Auftragnehmers
              wegen durch die Ware verursachter Schäden frei, es sei denn,  dass der Auftragnehmer den Schaden vorsätzlich oder grob
              fahrlässig verursacht hat.
Der Kunde übernimmt gegenüber dem Auftragnehmer die Gewähr, dass die Herstellung und Lieferung der nach seinen
              Anweisungen gefertigten Ware keine Schutzrechte Dritter  verletzt. Im Falle der Geltendmachung von Schutzrechten gegenüber des
              Auftragnehmers ist dieser ohne rechtliche Prüfung der  etwaigen Ansprüche Dritter berechtigt, nach Anhörung des Kunden vom
              Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass der Dritte die   Geltendmachung der Schutzrechte innerhalb von 8 Tagen durch schriftliche
              Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer zurückzieht. Durch  Geltendmachung von Schutzrechten entstandene Schäden sind vom
              Kunden an den Auftragnehmer zu ersetzen. Im Falle des  Vertragsrücktritts sind bisher geleistete Arbeiten zu vergüten.
              Weitergehende Rechte nach gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
Die für die Durchführung des Auftrages vom Auftragnehmer gefertigten Formen, Werkzeuge und Konstruktionsunterlagen sind
              ausschließlich Eigentum des Auftragnehmers. Ansprüche  hierauf stehen dem Kunden nicht zu, auch wenn er sich an den Kosten für
              die Herstellung von Formen, Werkzeugen und  Konstruktionsunterlagen  beteiligt, es sei denn, dass ausdrücklich  anderes schriftlich
              vereinbart worden ist.
Werden bei Reparaturarbeiten außerhalb des Werkes des Auftragnehmers ohne Verschulden des Auftragnehmers die von ihm gestellten
              Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Reparaturplatz  beschädigt oder  geraten sie ohne sein Verschulden in Verlust, so ist  der Kunde zum  Ersatz
              dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.
Sollten einzelne dieser Bestimmungen unwirksam sein, oder durch rechtskräftige Gerichtsurteile für unwirksam erklärt werden, so bleiben die übrigen Bedingungen davon in Ihrer Wirksamkeit unberührt. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass unwirksame Bedingungen durch eine ihrer wirtschaftlichen Zwecksetzung am nächsten kommende Regelung ersetzt werden.
Stand: 03/2017